_ habe im Steuerjahr 2012 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 28'998.-- erzielt. Dieses Einkommen habe den Grenzbetrag von CHF 24'000.-- überschritten, weshalb der Kinderabzug und folglich der sich darauf abstützende Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten nicht zulässig seien. Für den Sohn C.________ sei der Kinderabzug im Einspracheverfahren nachträglich gewährt worden, der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten dagegen versehentlich nicht. Letzterer sei im vorliegenden Verfahren bei den kantonalen Steuern zu gewähren.