C. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 hat die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, für volljährige Kinder könne der Abzug gewährt werden, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde und gleichzeitig unterstützungsbedürftig sei. Als unterstützungsbedürftig gälten nach bernischer Praxis Kinder, deren eigenes Einkommen CHF 24'000.-- pro Jahr nicht übersteige. Die Tochter D.________ habe im Steuerjahr 2012 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 28'998.-- erzielt.