B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Juni 2015, ergänzt mit Schreiben vom 28. Juni 2015, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die geltend gemachten Abzüge vollumfänglich zu gewähren. Sie führt im Wesentlichen aus, der Kinderabzug sei für beide volljährigen Kinder in Erstausbildung zuzulassen. Ferner sei der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten zu berücksichtigen.