Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 573'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie den Kinderabzug und den Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten für die beiden Kinder sowie den Abzug für Alleinstehende (sog. Haushaltsabzug) und den Abzug für Alleinstehende mit Kindern (sog. Kinder- Haushaltsabzug) nicht gewährte. Ferner kürzte sie die selbstgetragenen Krankheitskosten (inkl. Zöliakie-Pauschale) um den Selbstbehalt und reduzierte die deklarierten Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien auf den fixen bzw. maximalen Versicherungsabzug.