A. A.________ (Rekurrentin) lebte in der Steuerperiode 2012 getrennt von ihrem Ehegatten B.________, wobei ihre gemeinsamen Kinder C.________ (geboren 1991) und D.________ (geboren 1990) bei ihr wohnten. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2015 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 27'300.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 33'300.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 573'000.-- festgesetzt.