{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2016-06-07", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2015-242_2016-06-07.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2015_242_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb711fa211dc8028d366ca0b2dc9127e3bc0a68f39e30e7d83414eb2b009e9cea922d650e609d1201176446f3a0004c52d?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb711fa211dc8028d366ca0b2dc9127e3bc0a68f39e30e7d83414eb2b009e9cea922d650e609d1201176446f3a0004c52d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2015_242", "Checksum": "e45a0468f61802ce7a3062b8033c44ea"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2015 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 07.06.2016 100 2015 242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 07.06.2016 100 2015 242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 07.06.2016 100 2015 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012 - Kinderabzug / Vermögensabzug pro Kind / zusätzliche Ausbildungskosten / Haushaltsabzug / Kinder-Haushaltsabzug / Krankheitskosten / Versicherungsabzug / Unterstützungsabzug | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:56", "Checksum": "6dc6204f1fef0608238adabfd8fe9205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 07.06.2016 100 2015 242\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012 - Kinderabzug / Vermögensabzug pro Kind / zusätzliche Ausbildungskosten / Haushaltsabzug / Kinder-Haushaltsabzug / Krankheitskosten / Versicherungsabzug / Unterstützungsabzug | die kantonalen Steuern\n\n100 15 242\n200 15 199\nGemeinde: F.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 9.6.2016 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 7. Juni 2016\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Lüthi und Steiner sowie Röthlisberger und\nLeumann als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nE.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2012\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) lebte in der Steuerperiode 2012 getrennt von ihrem Ehegatten\nB.________, wobei ihre gemeinsamen Kinder C.________ (geboren 1991) und D.________\n(geboren 1990) bei ihr wohnten. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2015\nwurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von\nCHF 27'300.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 33'300.-- veranlagt. Das\nsteuerbare Vermögen wurde auf CHF 573'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung\ninsofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie den Kinderabzug und den Abzug\nfür zusätzliche Ausbildungskosten für die beiden Kinder sowie den Abzug für Alleinstehende\n(sog. Haushaltsabzug) und den Abzug für Alleinstehende mit Kindern (sog. Kinder-\nHaushaltsabzug) nicht gewährte. Ferner kürzte sie die selbstgetragenen Krankheitskosten (inkl. Zöliakie-Pauschale) um den Selbstbehalt und reduzierte die deklarierten Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien auf den fixen bzw. maximalen Versicherungsabzug. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch die E.________ AG (Vertreterin), mit Eingabe vom\n18. Januar 2015 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom\n20. Mai 2015 teilweise guthiess. Hierbei gewährte die Steuerverwaltung für den Sohn\nC.________ den Kinderabzug, den Vermögensabzug und den zusätzlichen Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug).\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Juni 2015, ergänzt mit Schreiben vom 28. Juni 2015, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin\nbeantragt sie sinngemäss, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die geltend gemachten Abzüge vollumfänglich zu gewähren. Sie führt im\nWesentlichen aus, der Kinderabzug sei für beide volljährigen Kinder in Erstausbildung zuzulassen. Ferner sei der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Der Haushaltsabzug und der Kinder-Haushaltsabzug seien zuzulassen, da kaum davon gesprochen werden könne, dass die Rekurrentin mit einem der Kinder im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft lebe. Die Vertreterin macht sodann erstmals den Unterstützungsabzug geltend. Dies\nmit der Begründung, dass die Rekurrentin einen beträchtlichen Betrag zum Lebensunterhalt der\nunterstützungsbedürftigen Tochter D.________ beisteuern müsse, der in seiner Höhe dem\nsteuerlichen Abzug gleichkomme. Der Versicherungsabzug und der zusätzliche Versicherungsabzug für beide Kinder seien zu berücksichtigen, wobei die Zinsen auf den Sparkapitalien zwingend hinzugezählt werden müssten. Ferner könne die Zöliakie-Pauschale zusätzlich zur Gesamtpauschale (Krankheitskosten abzüglich Selbstbehalt) zum Abzug gebracht werden, da es\n\n-2-\nsich bei der Zöliakie nicht um eine Krankheit, sondern um eine Glutenunverträglichkeit handle,\ndie, wenn sie bereits im Kindesalter auftrete von der IV als Geburtsgebrechen anerkannt werde.\n\n"}