100 15 242 200 15 199 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 9.6.2016 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 7. Juni 2016 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Lüthi und Steiner sowie Röthlisberger und Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch E.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrentin) lebte in der Steuerperiode 2012 getrennt von ihrem Ehegatten B.________, wobei ihre gemeinsamen Kinder C.________ (geboren 1991) und D.________ (geboren 1990) bei ihr wohnten. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2015 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwal- tung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 27'300.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 33'300.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 573'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie den Kinderabzug und den Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten für die beiden Kinder sowie den Abzug für Alleinstehende (sog. Haushaltsabzug) und den Abzug für Alleinstehende mit Kindern (sog. Kinder- Haushaltsabzug) nicht gewährte. Ferner kürzte sie die selbstgetragenen Krankheitskosten (in- kl. Zöliakie-Pauschale) um den Selbstbehalt und reduzierte die deklarierten Versicherungsprä- mien und Zinsen auf Sparkapitalien auf den fixen bzw. maximalen Versicherungsabzug. Dage- gen erhob die Rekurrentin, vertreten durch die E.________ AG (Vertreterin), mit Eingabe vom 18. Januar 2015 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 teilweise guthiess. Hierbei gewährte die Steuerverwaltung für den Sohn C.________ den Kinderabzug, den Vermögensabzug und den zusätzlichen Abzug für Versiche- rungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug). B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin mit Ein- gabe vom 12. Juni 2015, ergänzt mit Schreiben vom 28. Juni 2015, bei der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen aufzuheben und die geltend gemachten Abzüge vollumfänglich zu gewähren. Sie führt im Wesentlichen aus, der Kinderabzug sei für beide volljährigen Kinder in Erstausbildung zuzulas- sen. Ferner sei der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Der Haus- haltsabzug und der Kinder-Haushaltsabzug seien zuzulassen, da kaum davon gesprochen wer- den könne, dass die Rekurrentin mit einem der Kinder im Konkubinat oder in einer Wohnge- meinschaft lebe. Die Vertreterin macht sodann erstmals den Unterstützungsabzug geltend. Dies mit der Begründung, dass die Rekurrentin einen beträchtlichen Betrag zum Lebensunterhalt der unterstützungsbedürftigen Tochter D.________ beisteuern müsse, der in seiner Höhe dem steuerlichen Abzug gleichkomme. Der Versicherungsabzug und der zusätzliche Versicherungs- abzug für beide Kinder seien zu berücksichtigen, wobei die Zinsen auf den Sparkapitalien zwin- gend hinzugezählt werden müssten. Ferner könne die Zöliakie-Pauschale zusätzlich zur Ge- samtpauschale (Krankheitskosten abzüglich Selbstbehalt) zum Abzug gebracht werden, da es -2- sich bei der Zöliakie nicht um eine Krankheit, sondern um eine Glutenunverträglichkeit handle, die, wenn sie bereits im Kindesalter auftrete von der IV als Geburtsgebrechen anerkannt werde. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 hat die Steuerverwaltung die teilweise Gutheis- sung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, für volljährige Kinder könne der Abzug gewährt werden, wenn sich das Kind in Ausbildung be- finde und gleichzeitig unterstützungsbedürftig sei. Als unterstützungsbedürftig gälten nach ber- nischer Praxis Kinder, deren eigenes Einkommen CHF 24'000.-- pro Jahr nicht übersteige. Die Tochter D.________ habe im Steuerjahr 2012 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 28'998.-- erzielt. Dieses Einkommen habe den Grenzbetrag von CHF 24'000.-- überschritten, weshalb der Kinderabzug und folglich der sich darauf abstützende Abzug für zusätzliche Ausbildungs- kosten nicht zulässig seien. Für den Sohn C.________ sei der Kinderabzug im Einsprachever- fahren nachträglich gewährt worden, der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten dagegen versehentlich nicht. Letzterer sei im vorliegenden Verfahren bei den kantonalen Steuern zu ge- währen. Der Haushaltsabzug setze voraus, dass eine alleinstehende Person allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führe. Gemäss Vertreterin lebten beide Kinder bei der Rekurrentin im Wohnhaus in F.________. Die Tochter D.________ habe in ihrer Steuererklärung 2012 erklärt, dass sie keinen eigenen Haus- halt führe. Damit stehe für das Steuerjahr 2012 fest, dass die Rekurrentin zusammen mit ihren beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Da der Haushaltsabzug bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern nur zulässig sei, wenn für diese der Kinderabzug gewährt werden könne und dieser für die Tochter D.________ nicht zulässig sei, sei vorliegend weder der Haushaltsabzug noch der Kinder-Haushaltsabzug zulässig. Die Voraussetzungen für den Haushaltsabzug seien selbst dann nicht erfüllt, wenn die Tochter D.________ die Einliegerwoh- nung im Untergeschoss des Wohnhauses in F.________ bewohne. Der Versicherungsabzug sei berücksichtigt worden, wobei die Zinsen auf Sparkapitalien nicht zum pauschalen bzw. ma- ximalen Versicherungsabzug zusätzlich gewährt werden könnten. Der zusätzliche Versiche- rungsabzug sei für den Sohn C.________ berücksichtigt worden, für die Tochter D.________ dagegen nicht, da dieser Abzug wiederum vom Kinderabzug abhängig sei. Die Zöliakie- Pauschale könne nicht vollumfänglich abgezogen werden, da diese dem bei Krankheitskosten geltenden Selbstbehalt unterliege. D. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Einga- be vom 21. September 2015 Gebrauch gemacht hat. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist vorab, ob die Steuerverwaltung die Kinderabzüge und die sich darauf abstüt- zenden Folgeabzüge korrekt vorgenommen hat. 2.1 Laut Gesetzgebung kann die steuerpflichtige Person für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt sie sorgt, einen Betrag von CHF 7'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bun- dessteuer) abziehen. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbei- träge für das Kind geltend gemacht werden (sog. Kinderabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [aDBG; AS 1991 1184] i.V.m. Art. 7 Bst. a der Verordnung des EFD vom 22. September 2011 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 [Verordnung über die kalte Progression, VKP; AS 2011 4503]). Bei ge- trennt veranlagten Eltern mit separaten Haushalten steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil volljähriger Kinder in Erstausbildung zu, welcher Kinderalimente gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) leistet, aber wegen der Volljährigkeit nicht mehr abziehen -4- kann. Werden keine Kinderalimente geleistet, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, bei welchem das Kind lebt (Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 26 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Gemäss Praxis der Steuerverwaltung wird der Kinderabzug bei volljährigen Kindern nur gewährt, wenn die steuerpflichtige Person auf Grund einer gesetzlichen Pflicht für den Unterhalt des Kindes sorgt, die berufliche Erstausbildung über die Mündigkeit hinaus dauert und das Kind auf die Unterstüt- zung der Eltern angewiesen, d.h. unterstützungsbedürftig, ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind während seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Ar- beitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dies ist in der Regel dann nicht mehr der Fall, wenn das volljährige Kind im entsprechenden Jahr ein Nettoeinkommen von mehr als CHF 24'000.-- (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien usw.) erzielt (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 20 und N. 23 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Das Abstellen auf einen Durchschnittswert ist nicht zu beanstanden, da Schematisierungen bzw. Typisierungen für Sozialabzüge charakteris- tisch und daher zulässig sind (BGer 2C_516/2013 vom 4.2.2014, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist ein Abzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zuläs- sig. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen (sog. Ausbildungsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG in der Fassung vom 23. März 2010 [StG 2011; BAG 10-113]). Der Ausbildungsabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn am Stich- tag (d.h. am 31.12.) die Voraussetzungen für den Kinderabzug gegeben sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 39 zu Art. 40 StG). Unter Ausbildung ist eine Erstausbildung im jeweiligen Beruf zu verstehen. Praxisgemäss geht die Steuerverwaltung davon aus, dass die erste berufli- che Ausbildung i.d.R. mit 25 Jahren abgeschlossen ist (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 31 zu Art. 40 StG). Als Kosten der auswärtigen Ausbildung eines Kindes können die Eltern, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Grundausbildung verursachten Mehrkosten (z.B. Schul- gelder, Lehrmittel, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten), welche sie tatsächlich getragen haben, abziehen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 36 zu Art. 40 StG). Zudem können Allein- stehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegat- ten), die mit eigenen Kindern einen eigenen Haushalt führen und denen für diese Kinder der Kinderabzug zusteht, einen Betrag von CHF 1'200.-- pro Kind abziehen (sog. Kinder- Haushaltsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. c StG in der Fassung vom 21. Mai 2000 [StG 2001; BAG 00-124]). Schliesslich kann vom Reinvermögen für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann, ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen werden (sog. Vermögens- abzug pro Kind; Art. 64 Bst. b StG 2011). Diese Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode festgesetzt (Art. 67 Abs. 3 StG; Art. 213 Abs. 2 aDBG). Für Kran- kenkassen- und Versicherungsprämien der Kinder können pro Kind weitere CHF 700.-- abge- zogen werden, wenn für das entsprechende Kind ein Kinderabzug zulässig ist (sog. zusätzlicher -5- Versicherungsabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG in der Fassung vom 24. Februar 2008 [StG 2008; BAG 08-28]; Art. 212 Abs. 1 aDBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VKP in der Fassung vom 4. März 1996 [AS 1996 1118]), wobei es sich hierbei um einen allgemeinen Abzug und nicht um einen Sozialabzug handelt. 2.2 Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die sachverhaltlichen Voraussetzungen des Kinderabzugs und die sich darauf abstützenden Folge- abzüge gehören – obliegt der steuerpflichtigen Person, vorliegend der Rekurrentin. Sie hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (VGE 100.2008.23307/23308U vom 23.3.2009, E. 4.1, nicht publiziert). Bewiesen ist eine Tat- sache dann, wenn das Gericht auf Grund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünfti- gen Zweifel verbleiben (VGE 100.2008.23320 vom 20.5.2009, in BVR 2009 465 ff. E. 3). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung weder nachweisen noch widerlegen, so hat die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese sog. objektive Beweislast trägt nach einer im Steuer- recht allgemein gültigen Regel für steuerbegründende Tatsachen der Fiskus, für steueraufhe- bende oder steuermindernde Tatsachen die steuerpflichtige Person (VGE 100.2010.387-390U vom 11.3.2011, E. 3.3, nicht publiziert). 3. Die Tochter D.________ (geboren 1990) war im Jahr 2012 am massgebenden Stichtag (31.12.2012) unstreitig volljährig und in der beruflichen Erstausbildung, die über die Mündigkeit hinaus dauerte. Sie studierte an der Universität Bern Betriebswirtschaftslehre (vgl. Immatrikulationsbestätigung; Steuerdossier, pag. 86). Da sie im entsprechenden Jahr ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt CHF 28'998.-- erzielte (vgl. Steuererklärung pro 2012 der Tochter D.________; Steuerdossier, pag. 107) und somit den Grenzbetrag von CHF 24'000.-- überschritt, gilt sie jedoch nicht als unterstützungsbedürftig, weshalb die Steuer- verwaltung den Kinderabzug und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge (vorliegend bei den Kantons- und Gemeindesteuern Vermögensabzug pro Kind, zusätzlicher Ausbildungsab- zug, Kinder-Haushaltsabzug und zusätzlicher Versicherungsabzug; bei der direkten Bundes- steuer zusätzlicher Versicherungsabzug) zu Recht nicht gewährt hat. Daran ändert nichts, dass die Tochter ein Teil des Nettoerwerbseinkommens durch ein Praktikum bei der G.________ während ihres Bachelorstudiums im Rahmen ihrer (obligatorischen) praktischen Ausbildung erzielte. Auch vermag die Rekurrentin, aus dem Umstand, dass der Kinderabzug in einem früheren und in einem späteren Steuerjahr offenbar gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von anderen Veranlagungen weitgehend un- -6- abhängiges Verfahren dar, in welchem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die recht- liche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen. 3.1 Der Sohn C.________ (geboren 1991) war im Jahr 2012 am massgebenden Stichtag voll- jährig, befand sich am Gymnasium der H.________ in seiner beruflichen Erstausbildung, die über die Mündigkeit hinaus dauerte und war auf die Unterstützung der Rekurrentin angewiesen, da er selber kein Einkommen erzielte. Kinderalimente wurden im Steuerjahr 2012 keine geleis- tet. Die von ihrem Ehegatten getrennt lebende Rekurrentin steht somit in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung der volle Kinderabzug volljähriger Kinder in Erstausbildung in der Höhe von CHF 7'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bundes- steuer) zu. Da für den Sohn C.________ der Kinderabzug zulässig ist, hat die Steuerverwaltung zudem bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu Recht den Vermögensabzug pro Kind berücksichtigt und vom Reinvermögen ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen. Auch hat die Steuerverwaltung zu Recht den zusätzlichen Versicherungsabzug von je CHF 700.-- (Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer) berücksichtigt. 3.1.1 Des Weiteren beantragt die Vertreterin bei den Kantons- und Gemeindesteuern den zu- sätzlichen Ausbildungsabzug für beide Kinder. Da der Tochter D.________ der Kinderabzug nicht zusteht (siehe E. 3 hiervor) und dieser eine Voraussetzung für den Abzug ist, ist im Fol- genden bloss zu prüfen, ob die Rekurrentin den zusätzlichen Ausbildungsabzug für ihren Sohn C.________ beanspruchen kann. Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission hin, sämtliche Beweismittel (insbesondere Bele- ge, welche die getragenen Ausbildungskosten belegen) einzureichen (vgl. Schreiben der Steu- errekurskommission vom 15.6.2015), reichte die Vertreterin eine Aufstellung der jährlichen Aus- bildungskosten der Kinder von insgesamt CHF 24'610.65 ein (vgl. Schreiben der Vertreterin vom 28.6.2015, S. 7). Diese enthält bezüglich des Sohnes C.________ Schulgelder der H.________ von CHF 10'800.--, Unterrichtsmaterial der H.________ von CHF 800.65 und CHF 1'120.--, Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von CHF 2'090.-- (Libe- ro-Abonnement) sowie Kosten für die (glutenfreie) auswärtige Verpflegung von CHF 3'000.--, ausmachend insgesamt CHF 17'810.65. Hierzu hat die Vertreterin einige Belege eingereicht. So hat sie eine Schulgeldrechnung vom 26. April 2012 für das 4. Quartal des Schuljahres 2011/12 von CHF 2'700.--, adressiert an die Rekurrentin, sowie zwei Rechnungen vom 23. März 2012 und 19. November 2012 für das Unterrichtsmaterial bzw. Materialkonto von CHF 800.65 bzw. CHF 1'120.--, adressiert an die Familie des Sohnes C.________, eingereicht (vgl. Beilagen 5-7 zum Schreiben der Vertreterin vom 28.6.2015). Die Schulgelder sind zwar bloss mit einer Quar- talsrechnung in der Höhe von CHF 2'700.-- belegt, da die H.________ jedoch bestätigt hat, dass der Sohn C.________ vom 15. August 2011 bis 7. Juli 2013 das Gymnasium besuchte -7- (vgl. Kopie des Schreibens der H.________ vom 16.1.2015 im Rekurs- und Beschwerdeschrei- ben vom 12.6.2015, S. 15), ist davon auszugehen, dass im Steuerjahr 2012 tatsächlich Schul- kosten von insgesamt CHF 10'800.-- (vier mal CHF 2'700.--) entstanden sind. Auch ist anzu- nehmen, dass die nicht nachgewiesenen Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrs- mittel und für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit der beruflichen Erstausbildung in Bern für den bei der Rekurrentin in F.________ wohnenden Sohnes C.________ angefallen sind. Bei den Fahrkosten ist jedoch fraglich, ob das Libero-Jahresabonnement im Jahr 2012 tatsächlich CHF 2'090.-- kostete, da der Sohn C.________ damals ein günstigeres Abonnement für Junioren (bis 25 Jahren) erhalten konnte (2. Klasse, 6 Zonen / Tarif für das Jahr 2016: CHF 1'672.--, wobei davon auszugehen ist, dass die Tarife für das Jahr 2012 eher noch tiefer waren; vgl. ). Auch ist fraglich, ob überhaupt ein Libero-Abonnement zu berücksichtigen ist, da die Vertreterin an anderer Stelle von einem Familien- Generalabonnement spricht (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 12.6.2015, S. 12). Bei einem Generalabonnement (GA) für die Familie wären die Fahrkosten des Sohnes C.________ nochmals tiefer als bei einem Libero-Abonnement. Ein GA Familia Jugend kostet im Jahr CHF 905.-- (2. Klasse; Tarif für das Jahr 2016 berücksichtigt; vgl. ). Dies kann letztlich aber offen bleiben, da auch mit einem GA Familia Jugend im Steuerjahr 2012 Ausbildungskosten von insgesamt rund CHF 16'600.-- entstanden wären, was weit über den zulässigen Höchstbetrag des Ausbildungsabzugs von CHF 6'200.-- liegt, womit der diesen Höchstbetrag übersteigende Anteil ohnehin nicht berücksichtigt werden kann. Wichtiger ist die Frage, ob die Rekurrentin die (teilweise) nachgewiesenen Ausbildungskosten tatsächlich selber getragen hat, was aus den Akten nicht erkennbar ist. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der von der Rekurrentin getrennt lebende Ehegatte Ausbildungskosten (mit)übernommen hat. Die Steuerrekurskommission erachtet es aber in Anbetracht der Höhe der gesamten Ausbil- dungskosten als glaubwürdig, dass die Rekurrentin für ihren Sohn C.________ im Jahr 2012 zumindest einen Teil der Ausbildungskosten in der Höhe von mindestens CHF 6'200.-- über- nommen hat. Dementsprechend steht ihr in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung ein Ausbildungsabzug von CHF 6'200.-- zu, der im Einspracheverfahren versehentlich nicht ge- währt worden ist. 3.1.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Rekurrentin den Haushaltsabzug sowie den Kinder- Haushaltsabzug für ihren Sohn C.________ geltend machen kann. Gemäss Art. 40 Abs. 2 StG 2011 können verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, weitere CHF 2'400.-- vom Reineinkommen abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürfti- gen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Der Haushaltsabzug soll die Ersparnis ausgleichen, die in einem Mehrpersonenhaushalt im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt -8- erzielt werden kann. Haushaltsvorteile durch gemeinsames Wirtschaften entstehen nicht nur bei Ehepaaren, sondern ebenso bei anderen Haushaltsgemeinschaften (VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff. E. 2; BGE 110 IA 7 E. 4b). Zur Vornahme des Haus- haltsabzugs berechtigt sind deshalb nur solche steuerpflichtige Personen, die alleine, mit eige- nen Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Die Führung eines selbstständigen Haushalts umfasst neben der Pflege der Wohnung auch die Zubereitung der Mahlzeiten, die Besorgung der Wäsche und Ähnliches (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 9 zu Art. 40 StG). Der Haushaltsabzug kann Alleinstehenden, die mit eige- nen Kindern einen selbstständigen Haushalt führen, nur dann gewährt werden, wenn für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Kinderabzug zulässig ist. Ist für eines dieser Kin- der kein Kinderabzug (mehr) zulässig, entfällt der Haushaltsabzug (vgl. Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 14 zu Art. 40 StG; VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff. E. 3.3). Die Voraussetzung des Kinderabzugs ist im aktuellen Wortlaut des Gesetzestextes zwar nicht mehr explizit genannt, gilt jedoch weiterhin (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 14 zu Art. 40 StG). Entgegen der Ansicht der Vertreterin und in Übereinstimmung mit der Steuerver- waltung entspricht es gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht Sinn und Zweck des Haushaltsabzugs, diesen Abzug bereits zuzulassen, wenn ein Elternteil mit seinem Kind – le- diglich im Sinn des Abstammungsverhältnisses – einen Haushalt führt (VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff. E. 3.2.3). Ist die Voraussetzung des Kinderabzugs nicht erfüllt, stellen Kinder im eigenen Haushalt allenfalls unterstützungsbedürftige Personen dar. Der Haushaltsabzug steht nämlich auch Steuerpflichtigen zu, die mit unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Praxisgemäss wird vorausgesetzt, dass die unterstützungsbedürftige Person auch erwerbsunfähig ist, also die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug gegeben sind (vgl. Art. 40 Abs. 5 StG 2011; siehe hierzu auch E. 4 hier- nach). Zusätzlich zum Haushaltsabzug (und zum Kinderabzug) steht alleinstehenden Personen gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. c StG 2011 der Kinder-Haushaltsabzug zu, sofern sie mit den von ihnen unterhaltenen Kindern einen eigenen Haushalt führen. Konkubinats- und Mehrpersonen- haushalte sowie Wohngemeinschaften haben keinen Anspruch auf diese Abzüge (VGE 100.2008.23320 vom 20.5.2009, in BVR 2009 465 ff. E. 2.4.2). Vorliegend ist entscheidend, ob die Rekurrentin im Jahr 2012 mit beiden Kindern oder bloss mit ihrem Sohn C.________ im Wohnhaus in F.________ einen selbstständigen Haushalt führte. Lebte sie zusammen mit beiden Kindern im gleichen Haushalt, entfallen sowohl der Haushalts- abzug als auch der Kinder-Haushaltsabzug, da der Kinderabzug für die nicht unterstützungsbe- dürftige Tochter D.________ und somit eines ihrer Kinder nicht zulässig ist (siehe E. 3 hiervor). Führte die Rekurrentin dagegen einen selbstständigen Haushalt alleine mit ihrem Sohn C.________, dem der Kinderabzug zusteht (siehe E. 3.1 hiervor), dann sind der Haushaltsab- -9- zug und für den Sohn der Kinder-Haushaltsabzug zu berücksichtigen. Die Vertreterin hat im Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu den Wohnverhältnissen widersprüchliche Angaben ge- macht. Einerseits hat sie ausgeführt, die Rekurrentin lebe mit ihren beiden Kindern im gleichen Haushalt, weshalb sie den Kinder-Haushaltsabzug für beide Kinder geltend macht (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 12.6.2015, S. 6). Andererseits führt sie im Rekurs- und Be- schwerdeverfahren erstmals aus, die Rekurrentin und ihre Tochter D.________ führten je einen eigenen Haushalt, da Letztere in der Einliegerwohnung des Wohnhauses in F.________ lebe und einen eigenen Haushalt führe. Die Tochter D.________ hätte daher grundsätzlich selber Anspruch auf den Haushaltsabzug. Da ihr dieser nicht gewährt worden sei, stehe konsequen- terweise der Haushaltsabzug der Rekurrentin zu (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 12.6.2015, S. 7). Ersteres stimmt mit den Angaben der Rekurrentin in den Formularen 1 und 2 der Steuererklärung 2012 überein, worin die Rekurrentin angab, alleinstehend zu sein und mit ihren Kindern C.________ und D.________, für deren Unterhalt sie sorge, einen eigenen Haushalt zu führen (Steuerdossier, pag. 71, 72). Sie beanspruchte daher den Haushaltsabzug sowie den Kinder-Haushaltsabzug für beide Kinder. Die Tochter D.________ gab in ihrer Steu- ererklärung 2012 übereinstimmend an, keinen eigenen Haushalt zu führen (Steuerdossier, pag. 108). Die von der Vertreterin gemachte Behauptung der getrennten Haushalte steht somit den Angaben in den Steuererklärungen der Rekurrentin und der Tochter D.________ entgegen. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung ist nicht leichthin davon auszugehen, dass in den Steuererklärungen falsche Angaben gemacht wurden (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwal- tung vom 28.7.2015, S. 4). Die Angaben in den Steuererklärungen deuten vielmehr daraufhin, dass im Steuerjahr 2012 im Wohnhaus in F.________ nicht zwei getrennte Haushalte geführt wurden. Aus der eingereichten Verkaufsdokumentation des Wohnhauses geht hervor (vgl. Bei- lage 5 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 12.6.2015, S. 19), dass sich im Unterge- schoss des Wohnhauses neben der Waschküche, des Luftschutzraums, der Heizung und eines grossen Archivs eine Einliegerwohnung mit Küche, Toilette, Dusche und Sauna befindet. Aus dem in der Verkaufsdokumentation ersichtlichen Grundrissplan des Untergeschosses ist diese Einliegerwohnung nicht klar ersichtlich (vgl. Beilage 5 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 12.6.2015, S. 19, 21). Die Steuerrekurskommission zweifelt jedoch nicht daran, dass die Tochter D.________ im Steuerjahr 2012 in der Einliegerwohnung wohnte und über eine gewis- se Selbstständigkeit verfügte. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Tochter einen selbstständigen Haushalt innerhalb des grosszügig konzipierten Wohnhauses der Rekurrentin führte. Hierbei ist vorab fraglich, ob die Tochter D.________ überhaupt eine vollständig ausge- stattete Wohnung hatte. Fraglich ist weiter, ob sie tatsächlich eine Wohnung mit einer klar von der Rekurrentin abgrenzbaren persönlichen Lebenssphäre hatte. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass bei einer Tochter, die im "elterlichen" Wohnhaus lebt, keine strikte Trennung der Wohn- verhältnisse vorlag. Dagegen spricht u.a. auch die Sauna in der Einliegerwohnung. Bei der An- - 10 - nahme, dass es sich vorliegend um eine separate Einliegerwohnung handelt und der Tochter D.________ die Sauna nicht ausschliesslich zur Nutzung zur Verfügung stand, hätten die Re- kurrentin und der Sohn C.________ für die Benutzung der Sauna im Untergeschoss stets eine "fremde" Wohnung betreten müssen. Dies ist mithin eher ungewöhnlich und ein Indiz dafür, dass keine strikte Trennung der Wohnverhältnisse vorlag. Weiter ist anzunehmen, dass die Tochter Zugang zum gesamten Wohnhaus der Rekurrentin, beispielsweise zur Familienküche hatte und auch dort mehrheitlich die Mahlzeiten einnahm. Die Familienküche gilt in der Regel auch als der Ort, an dem sich die Familie trifft. Überhaupt ist anzunehmen, dass die Tochter D.________ von der hohen Lebensqualität des "Elternhauses" profitierte. Hinzu kommt, dass selbst wenn die Tochter beispielsweise die Besorgung der Wäsche selber vornahm, dies nicht als ungewöhnlich anzusehen ist und nicht getrennte Wohnverhältnisse belegen würde. Dies wird von der Vertreterin zu Recht auch nicht vorgebracht. Auch wird von ihr nicht vorgebracht, dass die Waschkosten auf das Haupthaus und die Einliegerwohnung aufgeteilt und abgerech- net wurden. Das Gleiche gilt für die restlichen Wohnkosten, wie Gebühren für Strom, Abwasser, Radio, TV und Telefon, wo ebenfalls eine Aufteilung der Kosten fehlt. Schliesslich ist zweifel- haft, ob die Tochter D.________ für die Einliegerwohnung tatsächlich einen (nicht belegten) monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von insgesamt CHF 900.-- entrichtet hat (vgl. Berech- nung des Existenzminimums der Tochter D.________ im Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 12.6.2015, S. 11). Dies umso mehr, als die Vertreterin selber davon ausgeht, dass die Tochter unterstützungsbedürftig ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vertreterin nicht nachzu- weisen vermag, es hätten bezüglich der Rekurrentin und ihrer Tochter im Steuerjahr 2012 zwei selbstständig geführte Haushalte bestanden. Damit gelingt ihr auch der Nachweis nicht, dass die ursprünglich gemachten Angaben in den Steuererklärungen pro 2012 hinsichtlich der Haus- haltsführung unzutreffend waren. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung steht für die Steuerrekurskommission vielmehr fest, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2012 zusammen mit ihren beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt führte. Da der Kinderabzug für die Tochter D.________ und somit für eines der Kinder der Rekurrentin nicht zulässig ist, entfallen sowohl der Haushaltsabzug als auch die Kinder-Haushaltsabzüge. 4. Des Weiteren verlangt die Vertreterin für die Rekurrentin den Unterstützungsabzug für die Leistungen an die Tochter D.________. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann die steu- erpflichtige Person für Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen CHF 4'600.-- abziehen, wenn sie mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt bei- trägt (Art. 40 Abs. 5 StG 2011). Bei der direkten Bundessteuer können CHF 6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person abgezogen werden, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Der Unterstützungsabzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Kinderabzug gewährt wird (Art. 213 - 11 - Abs. 1 Bst. b aDBG i.V.m. Art. 7 Bst. b VKP in der Fassung vom 22. September 2011 [AS 2011 4503]). Dieses Verhältnis zum Kinderabzug gilt in der Praxis auch bei den kantonalen Steuern (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 59 zu Art. 40 StG). Der Unterstützungsabzug setzt kumula- tiv die Unterstützungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit (oder beschränkte Erwerbsfähigkeit) der unterstützten Person voraus. Gemäss der vom Verwaltungsgericht gestützten Praxis der Steuerverwaltung ist die Unterstützungsbedürftigkeit bei Alleinstehenden dann gegeben, wenn sie ein Reinvermögen vor Sozialabzügen von weniger als CHF 50'000.-- und ein Reineinkom- men vor Sozialabzügen von weniger als CHF 16'000.-- versteuern (VGE 22832/22833U vom 30.7.2007, in NStP 2007 S. 129 E. 2.1). Vorliegend ist bereits das Kriterium der Unterstüt- zungsbedürftigkeit der volljährigen erwerbstätigen Tochter D.________ (für die kein Kinderab- zug gewährt wird [siehe E. 3 hiervor]) nicht erfüllt, da sie im Steuerjahr 2012 ein Reineinkom- men von CHF 17'157.-- (vgl. Steuererklärung pro 2012 der Tochter D.________; Steuerdossier, pag. 111) erzielte und somit den Grenzbetrag von CHF 16'000.-- überschritt. Da die Vorausset- zungen des Unterstützungsabzugs kumulativ vorliegen müssen und es bereits an der Unter- stützungsbedürftigkeit fehlt, ist dieser Abzug nicht zu gewähren. 5. Weiter macht die Vertreterin geltend, die Zöliakie-Pauschale unterliege nicht dem bei selbstgetragenen Krankheitskosten geltenden Selbstbehalt von fünf Prozent und sei dement- sprechend vollumfänglich zu berücksichtigen. Von den Einkünften können die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen wer- den, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Auf- wendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (Art. 38a Bst. b StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Die steuerpflichtige Person kann nur die effektiv nachgewiesenen Krankheitskos- ten abziehen. D.h., die Beweislast obliegt, da es sich um eine steuermindernde Tatsache han- delt, der steuerpflichtigen Person. Anstelle des Abzugs der effektiven Kosten berücksichtigt die Steuerverwaltung (grundsätzlich) keine Pauschalabzüge für bestimmte (chronische) Krankhei- ten, da die meisten Krankheiten in so unterschiedlicher Form auftreten, dass sich Pauschalen nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme wird jedoch bei Zöliakie (Glutenintoleranz) gemacht (vgl. Leuch/Schlup Guignard in: a.a.O., N. 20 zu Art. 38a StG; TaxInfo, Praxis der Steuerverwal- tung des Kantons Bern zu den Krankheits- und Unfallkosten, publiziert unter , Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern / Arti- kel 38a StG / Krankheits- und Unfallkosten / Ziff. 2.2 Nachweis der Krankheitskosten ab Steuer- jahr 2006"). Macht die steuerpflichtige Person die Zöliakie-Pauschale geltend, kann sie sich darauf beschränken, das Vorliegen des Leidens sowie den Schweregrad darzutun und zu bele- gen (i.d.R. durch ein Arztzeugnis), ohne dass sie ihre Aufwendungen im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Nimmt die steuerpflichtige Person die Zöliakie-Pauschale in Anspruch, gelten ihre Aufwendungen damit als abgedeckt. Dieser Pauschalbetrag für die Krankheitskosten - 12 - kann wie die effektiven Kosten nur insoweit abgezogen werden, als dieser den im Gesetz vor- geschriebenen Selbstbehalt von fünf Prozent übersteigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, N. 28 zu § 32 StG ZH). Die Steuerver- waltung hat somit zu Recht bei der Zöliakie-Pauschale den Selbstbehalt von fünf Prozent berücksichtigt. Auch ist der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass das Vorbringen der Vertrete- rin, wonach es sich bei der Zöliakie nicht um eine Krankheit handeln soll – mit der Folge, dass keine Krankheitskosten zu gewähren wären – verfehlt ist, da Zöliakie als eine Krankheit gilt (vgl. Ziff. 3.2.10 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 31. August 2005, nachfolgend KS Nr. 11, einsehbar unter , Doku- mentation "Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben / 1-011-D-2005-d"). Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den Krankheitskosten die behinderungsbe- dingten Kosten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG vollumfäng- lich (ohne Selbstbehalt) von den Einkünften abgezogen werden können. Zöliakie gilt jedoch explizit nicht als Behinderung, da die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (vgl. Ziff. 4.1 des KS Nr. 11). Ausserdem wird vorliegend von der Vertreterin weder behauptet noch belegt, dass es sich um behinderungsbedingte Kosten handelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. Entgegen der Ansicht der Vertreterin sind die Zinsen auf Sparkapitalien nicht zusätzlich zum pauschalen bzw. maximalen Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitali- en (sog. Versicherungsabzug) abzuziehen. Dies, weil es sich in Übereinstimmung mit der Steu- erverwaltung beim Versicherungsabzug gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 StG 2011 bzw. Art. 212 Abs. 1 Strich 2 aDBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VKP in der Fassung vom 4. März 1996 [AS 1996 1118]), um einen fixen bzw. einen maximalen Abzug handelt, der die Zinsen für Sparkapitalien klar einschliesst. Daraus folgt, dass die vorliegende Berücksichtigung des Versi- cherungsabzugs für die Rekurrentin als eine Alleinstehende mit Pensionskasse bzw. Säule 3a (Steuerdossier, pag. 48, 49) in der Höhe von CHF 2'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 1'700.-- (direkte Bundessteuer) durch die Steuerverwaltung nicht zu beanstanden ist. Zum jeweiligen Versicherungsabzug hat die Steuerverwaltung sodann zu Recht den zusätzli- chen Versicherungsabzug von CHF 700.-- für den Sohn C.________, für den der Kinderabzug zu berücksichtigen ist, hinzugerechnet (siehe E. 3.1 hiervor), ausmachend insgesamt CHF 3'100.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 2'400.-- (direkte Bundessteuer). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid pro 2012 die Kinderabzüge und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge – mit Ausnahme des zusätzlichen Ausbildungsabzugs für den Sohn C.________ – sowie den Haushaltsabzug, den Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten und den Versicherungsabzug korrekt berücksich- - 13 - tigt bzw. vorgenommen hat. Gegenüber dem Einspracheentscheid pro 2012 ist daher einzig der Ausbildungsabzug in der Höhe von CHF 6'200.-- zusätzlich zu gewähren, weshalb die Rekurse und Beschwerden teilweise gutzuheissen sind. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steu- erbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin einen Anteil der gesamten Ver- fahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Rekurrentin grösstenteils unterliegt bzw. nur in unwesentlichem Umfang obsiegt, werden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- zur Bezahlung aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige Kosten ent- standen sind, wird ihr eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rah- mentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]) und in Berücksichtigung des Anteils des Obsiegens festgelegt. Aufgrund des im Vergleich zum gesamthaft Anbegehrten geringen Obsiegens (rund 13 %) wird vorliegend die Parteikostenentschädigung auf pauschal CHF 400.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuer- baren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kan- tons Bern. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird eine Parteikostenpauschale von CHF 400.-- (inkl. Auslagen und MWSt) gespro- chen. - 14 - 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ E.________ AG zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde F.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 15 -