143 Abs. 1 DBG auf eine drohende "reformatio in peius" hingewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Der Rekurrent hat sich dazu vernehmen lassen, doch ergaben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, die etwas am Ergebnis ändern würden. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen für die vorliegende Anpassung zu seinen Ungunsten ("reformatio in peius") erfüllt. Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.