Da weder das bernische Steuerrecht (vgl. Art. 40 Abs. 4 StG), noch das Bundessteuerrecht zulassen, dass zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen der Kinder der ganze oder anteilmässige Kinderabzug und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge abgezogen werden können (sog. Kumulationsverbot), hat die Steuerverwaltung den vom Rekurrenten geltend gemachten halben Kinderabzug zu Recht nicht berücksichtigt. Da dies vom Rekurrenten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht (mehr) in Frage gestellt wird, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen.