6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die für die Kinder im Jahr 2011 bezahlten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 13'200.-- dem Rekurrenten zum Abzug zugelassen worden sind (siehe E. 4.2 hiervor). Da weder das bernische Steuerrecht (vgl. Art. 40 Abs. 4 StG), noch das Bundessteuerrecht zulassen, dass zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen der Kinder der ganze oder anteilmässige Kinderabzug und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge abgezogen werden können (sog. Kumulationsverbot), hat die Steuerverwaltung den vom Rekurrenten geltend gemachten halben Kinderabzug zu Recht nicht berücksichtigt.