- 10 - der Steuerverwaltung vom 14.7.2015, S. 3). Der Rekurrent ist seitens der Steuerverwaltung denn auch nicht aufgefordert worden, eine Bestätigung seiner Ex-Ehegattin einzureichen, dass sie sich über eine Änderung des (nachehelichen) Unterhalts geeinigt haben. Weiter hat es die Steuerverwaltung unterlassen, den Rekurrenten darüber zu informieren, dass ein zusätzlicher bzw. über die Trennungsvereinbarung hinausgehender Unterhaltsbeitrag steuerlich nur abzugsfähig ist, wenn die begünstigte Person bzw. seine Ex-Ehegattin die zusätzlich erhaltenen Leistungen auch (nach)versteuert. Erst im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist der