Bei den Kosten für die Kita und für die Spielgruppe im zweiten Halbjahr 2011, für die der Kinderdrittbetreuungsabzug nicht gewährt werden kann (siehe E. 3.4 hiervor), handelt es sich somit um Rechnungen, die für die Kinder entstanden und offenbar vom Rekurrenten entgegen der Trennungsvereinbarung direkt bezahlt worden sind. Gemäss Trennungsvereinbarung hatte sämtliche Rechnungen für die Kinder (u.a. Kita und Spielgruppe) jedoch die (Ex-)Ehegattin zu bezahlen (Steuerdossier, pag. 54). Bei den bezahlten Rechnungen könnte es sich somit allenfalls um über die schriftliche Trennungsvereinbarung hinausgehende geleistete Unterhaltsbeiträge handeln (siehe E. 4 hiervor).