5.2 Die ab 1. Juli 2011 gemäss Trennungsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge für beide Kinder von insgesamt CHF 13'200.-- (sechs mal CHF 2'200.--; Steuerdossier, pag. 54) hat der Rekurrent im Jahr 2011 unstreitig geleistet. Diese Unterhaltsbeiträge sind in der Veranlagung der Ex-Ehegattin als steuerbares Einkommen erfasst und beim Rekurrenten als Abzug zugelassen worden. Bei den Kosten für die Kita und für die Spielgruppe im zweiten Halbjahr 2011, für die der Kinderdrittbetreuungsabzug nicht gewährt werden kann (siehe E. 3.4