Auch als Unterhaltsbeiträge gelten beispielsweise Rechnungen, die für das Kind entstanden und vom unterhaltsverpflichteten Elternteil direkt bezahlt worden sind, sofern eine schriftliche Vereinbarung besteht oder ausnahmsweise übereinstimmende Angaben bzw. Nachweise der beiden Elternteile vorliegen. Wenn die beiden Elternteile in ihrer Steuererklärung keine kongruenten Angaben gemacht haben, wird im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dem Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip