Werden Unterhaltsbeiträge ohne bzw. entgegen einer schriftlichen Vereinbarung geleistet, sind sie bloss ausnahmsweise abziehbar, wenn beide Elternteile sie in der Steuererklärung übereinstimmend als Einkommen bzw. als Abzug deklariert haben (Ausfluss des Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzips; vgl. zum Ganzen BGer 2C_242/2010 vom 30.6.2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Auch als Unterhaltsbeiträge gelten beispielsweise Rechnungen, die für das Kind entstanden und vom unterhaltsverpflichteten Elternteil direkt bezahlt worden sind, sofern eine schriftliche Vereinbarung besteht oder ausnahmsweise übereinstimmende Angaben bzw. Nachweise der beiden Elternteile vorliegen.