O., N. 32 zu Art. 38 StG). Werden Unterhaltsbeiträge ohne bzw. entgegen einer schriftlichen Vereinbarung geleistet, sind sie bloss ausnahmsweise abziehbar, wenn beide Elternteile sie in der Steuererklärung übereinstimmend als Einkommen bzw. als Abzug deklariert haben (Ausfluss des Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzips; vgl. zum Ganzen BGer 2C_242/2010 vom 30.6.2010, E. 2.1 mit Hinweisen).