Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass diese in einem Gerichtsurteil, einer richterlich oder vormundschaftlich genehmigten oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung betragsmässig festgehalten sind. Zudem muss die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 32 zu Art.