5.1 Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich (oder unter seiner Obhut stehende Kinder) erhält, sind als Einkommen steuerbar (Art. 28 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG). Spiegelbildlich kann der leistungspflichtige Ehegatte (oder Elternteil) solche Beiträge von seinen Einkünften in Abzug bringen (Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 33 Abs. 1 Bst.