Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seine Ex-Ehegattin gemäss ihrer Steuererklärung pro 2011 bezahlte Kinderdrittbetreuungskosten von insgesamt CHF 2'232.-- (pro Kind CHF 1'116.--) übernahm und dementsprechend rechtskräftig veranlagt wurde (vgl. Veranlagungsverfügung der Ex-Ehegattin pro 2011). Damit belaufen sich die Kinderdrittbetreuungskosten beider Elternteile im Jahr 2011 zusammen auf insgesamt CHF 4'836.-- (pro Kind CHF 2'418.--). Da