Für die arbeitslose Zeit danach (ab 14.4.2011) bis zur Trennung bzw. bis zum Zeitpunkt (1.7.2011), ab welcher seine Ex-Ehegattin die Rechnungen der Kita gemäss Trennungsvereinbarung hätte übernehmen müssen, fehlte dagegen ein direkter kausaler Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Da es sich bei den Kinderdrittbetreuungskosten um eine steuermindernde Tatsache handelt, für welche die steuerpflichtige Person beweispflichtig ist, wurde beim Rekurrenten nachgefragt, weshalb er auf Grund seiner Arbeitslosigkeit ab dem 14. April 2011 die (Eigen-)Betreuung der beiden Kinder nicht wahrnehmen konnte (vgl. Schreiben der Steuerrekurskommission vom 22.4.2016).