Rekurrent und seine Ex-Ehegattin zusammen mehr als 100 Prozent, nämlich 140 Prozent erwerbstätig waren, womit ein direkter kausaler Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bestand. Für die arbeitslose Zeit danach (ab 14.4.2011) bis zur Trennung bzw. bis zum Zeitpunkt (1.7.2011), ab welcher seine Ex-Ehegattin die Rechnungen der Kita gemäss Trennungsvereinbarung hätte übernehmen müssen, fehlte dagegen ein direkter kausaler Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit.