befanden, die Kita am Dienstag besuchten (siehe E. 3.3 hiervor), womit die Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 4'464.-- (sechs mal CHF 744.--) im zweiten Halbjahr 2011 in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten standen, da die Kinder an diesem Tag von der Ex-Ehegattin betreut wurden. Im ersten Halbjahr 2011 waren der Rekurrent vom 1. Januar 2011 bis 13. April 2011 zu 100 Prozent erwerbstätig, danach arbeits-