Die beiden Kinder (Jahrgang 2007) hatten am Ende der Steuerperiode (Stichtag: 31.12.2011) das 14. Altersjahr noch nicht vollendet und wohnten im hier interessierenden Steuerjahr sowohl vor als auch nach der Trennung – auf Grund der alternierenden Obhut – (teilweise) im gleichen Haushalt wie der Rekurrent. Der Kinderdrittbetreuungsabzug kommt jedoch nur für das erste Halbjahr 2011 (1.1.2011 bis 30.6.2011) in Frage, da die Ex-Ehegattin des Rekurrenten die Rechnungen der Kita ab dem 1. Juli 2011 (bzw. für das zweite Halbjahr 2011) gemäss Trennungsvereinbarung hätte übernehmen müssen (siehe E. 3.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die Zwillinge, die sich ab der Trennung in alternierender Obhut