Bei den Kosten für die Spielgruppe handelt es sich dagegen nicht um Betreuungskosten, sondern um Erziehungskosten, die nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit stehen und daher nicht abzugsfähig sind. Die beiden Kinder (Jahrgang 2007) hatten am Ende der Steuerperiode (Stichtag: 31.12.2011) das 14. Altersjahr noch nicht vollendet und wohnten im hier interessierenden Steuerjahr sowohl vor als auch nach der Trennung – auf Grund der alternierenden Obhut – (teilweise) im gleichen Haushalt wie der Rekurrent.