Jeder Elternteil kann nur jene Kosten geltend machen, die während der Dauer seiner Obhutspflicht für die Drittbetreuung entstanden sind. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag von CHF 10'000.-- (Bund) bzw. CHF 3'100.-- (Kanton), werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt (vgl. Ziff. 8.4.4 i.V.m. Ziff. 8.4.3 des KS Nr. 30; vgl. auch das Merkblatt 12 [MB 12] der Steuerverwaltung des Kantons Bern über die Besteuerung von Familien, einsehbar unter , Rubriken "Steuern / Ratgeber / Publikationen / Merkblätter / Einkommens- und Vermögenssteuern /