f StG) erhält. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil maximal CHF 5'000.-- (Bund) bzw. CHF 1'550.-- (Kanton) der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht hier jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Diesfalls haben sich die beiden Elternteile zu einigen und eine andere Aufteilung zu begründen und nachzuweisen. Jeder Elternteil kann nur jene Kosten geltend machen, die während der Dauer seiner Obhutspflicht für die Drittbetreuung entstanden sind.