3.2 Die Drittbetreuung kann extern (Kinderhort, Kindertagesstätte, Tagesfamilie usw.) oder am Wohnort erfolgen (Nanny, Au-pair). Abziehbar sind nur die Betreuungskosten. Nicht abziehbar sind Erziehungskosten wie z.B. Kosten für den Besuch einer Spielgruppe. Der Abzug setzt voraus, dass die Mehrkosten für Kinder unter 14 Jahren entstehen, und dass diese im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person leben (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 107 ff. zu Art. 38 StG). Hierbei darf das Kind am Ende der Steuerperiode das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2 zu Art.