l StG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung vom 23. März 2010 (StG 2011; BAG 10-113) werden von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten abgezogen, jedoch höchstens CHF 10'000.-- (Bund) bzw. CHF 3'100.-- (Kanton) für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abzug bei der direkten Bundessteuer erst seit dem Steuerjahr 2011 geltend gemacht werden kann.