a DBG bzw. Art. 39 Bst. a StG). Mit den allgemeinen Abzügen wird immer tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige erbracht hat, Rechnung getragen. Darin unterscheiden sie sich in ihrer Ausgestaltung von den Sozialabzügen, die nicht unmittelbar tatsächlich getätigte Ausgaben voraussetzen, sondern das Vorliegen bestimmter persönlicher Verhältnisse, auf Grund derer eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung gegeben ist, dass ein gewisses Mass an Aufwendungen angefallen ist (Zigerlig/Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., 2008, N. 1 und N. 3 zu Art.