Gunsten des Rekurrenten davon ausgegangen, er habe die Differenz zwischen dem von seiner Ex-Ehegattin (CHF 2'232.--) und den in Rechnung gestellten Kosten (CHF 9'000.--) von CHF 6'768.-- bezahlt und demzufolge zum Abzug zugelassen. Dies obwohl keine Belege vorgelegen hätten und sie dies vom Rekurrenten nicht eingefordert habe. D. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.