Sie führt im Wesentlichen aus, gemäss Trennungsvereinbarung sei davon auszugehen, der Rekurrent habe überhaupt nicht für die Kinderdrittbetreuung aufkommen müssen. In seiner Steuererklärung pro 2011 habe der Rekurrent jedoch Kinderdrittbetreuungskosten von je CHF 1'140.-- (Spielgruppe) und je CHF 9'000.-- (Kita) geltend gemacht. In der Steuererklärung pro 2011 der Ex-Ehegattin seien bloss Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 2'232.-- aufgeführt worden. Der Rekurrent habe in seinem Einspracheschreiben erklärt, er trage die Kinderdrittbetreuungskosten vollumfänglich selber. In den Akten habe ein Beleg der Kita über insgesamt CHF 9'000.-- vorgelegen. Deshalb sei die Steuerverwaltung zu