C. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Für den Fall, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren den Nachweis erbringen könne, die Drittbetreuungskosten im Steuerjahr 2011 voll oder mehr als im bereits gewährten Umfang selber getragen zu haben, stellt die Steuerverwaltung den Eventualantrag, den Rekurs und die Beschwerde im entsprechenden Umfang (teilweise) gutzuheissen. Sie führt im Wesentlichen aus, gemäss Trennungsvereinbarung sei davon auszugehen, der Rekurrent habe überhaupt nicht für die Kinderdrittbetreuung aufkommen müssen.