Mit Schreiben vom 4. April 2012 (Datum offensichtlich falsch, da Veranlagungsverfügung vom 20.11.2014 und Eingangsdatum Steuerverwaltung: 9.12.2014) erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, er und seine Ex-Ehegattin hätten die Kinderkosten je hälftig in ihren Steuererklärungen pro 2011 deklariert, da sie die Kinder zu je 50 Prozent betreuten und seit ihrer Trennung auch das gemeinsame elterliche Sorge- und Obhutsrecht hätten. Die Kinderdrittbetreuungskosten habe jedoch ausschliesslich er bezahlt.