Da die Ex-Ehegattin des Rekurrenten in ihrer Steuererklärung pro 2011 bloss CHF 2'232.-- als Drittbetreuungskosten geltend gemacht habe, könne die Differenz zu den Kosten gemäss der eingereichten Rechnung der Kita (CHF 9'000.--) beim Rekurrenten als (zusätzliche) Unterhaltsbeiträge (CHF 6'768.--) abgezogen werden, weshalb Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 19'968.-- anerkannt werden. Mit Schreiben vom 4. April 2012 (Datum offensichtlich falsch, da Veranlagungsverfügung vom 20.11.2014 und Eingangsdatum Steuerverwaltung: 9.12.2014) erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung.