Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie nur die bezahlten Unterhaltsbeiträge anerkannte, nicht aber die hälftigen Kinderabzüge und die auswärtigen Ausbildungskosten. Dies mit der Begründung, dass bei Abzug von Unterhaltsbeiträgen nicht auch die Kinderabzüge geltend gemacht werden könnten und es sich bei den Kosten für die Spielgruppe um keine Ausbildungskosten handle. Bei den Kosten für die Kita handle es sich zwar nicht um Ausbildungskosten, jedoch um Drittbetreuungskosten.