In der Steuererklärung 2011 deklarierte der Rekurrent pro Kind einen halben Kinderabzug, auswärtige Ausbildungskosten von je CHF 1'140.-- für die Spielgruppe bzw. je CHF 9'000.-- für die Kita sowie bezahlte Unterhaltsbeiträge an seine von ihm damals getrennt lebende (Ex-)Ehegattin von insgesamt CHF 13'200.--. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 20. November 2014 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 46'200.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 57'700.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt.