{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2016-09-20", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2015-223_2016-09-20.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2015_223_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebe4906dff78633b11ff6b59759dba31b8dd797e2a997d6d1fbff53ed89d0409eed8f82c3d62e183f0ac9fdadb1ffac54f?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebe4906dff78633b11ff6b59759dba31b8dd797e2a997d6d1fbff53ed89d0409eed8f82c3d62e183f0ac9fdadb1ffac54f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2015_223", "Checksum": "f8bfb7ee40b1cf7b0b6716f0136a6880"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2015 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 20.09.2016 100 2015 223"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 20.09.2016 100 2015 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 20.09.2016 100 2015 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2011 - Kinderdrittbetreuungskosten / über die Vereinbarung hinausgehender höherer Unterhaltsabzug | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:00", "Checksum": "38fc4481c21fd5a164f8b974240b9794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 20.09.2016 100 2015 223\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2011 - Kinderdrittbetreuungskosten / über die Vereinbarung hinausgehender höherer Unterhaltsabzug | die kantonalen Steuern\n\n100 15 223\n200 15 181\nGemeinde: E.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 22.9.2016 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 20. September 2016\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Junod und Studer sowie Röthlisberger und\nGribi als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2011\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) trennte sich per 1. Juni 2011 von seiner Ehegattin B.________.\nDie zwei gemeinsamen Kinder wurden gemäss Trennungsvereinbarung unter die gemeinsame\nObhut der Eltern gestellt, wobei sie von Sonntag- bis Donnerstagabend bei B.________\n(Ex-Ehegattin) und von Donnerstag- bis Sonntagabend beim Rekurrenten wohnten. In der\nSteuererklärung 2011 deklarierte der Rekurrent pro Kind einen halben Kinderabzug, auswärtige\nAusbildungskosten von je CHF 1'140.-- für die Spielgruppe bzw. je CHF 9'000.-- für die Kita\nsowie bezahlte Unterhaltsbeiträge an seine von ihm damals getrennt lebende (Ex-)Ehegattin\nvon insgesamt CHF 13'200.--. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 20. November 2014\nwurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von\nCHF 46'200.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 57'700.-- veranlagt. Das\nsteuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie nur die bezahlten Unterhaltsbeiträge\nanerkannte, nicht aber die hälftigen Kinderabzüge und die auswärtigen Ausbildungskosten.\nDies mit der Begründung, dass bei Abzug von Unterhaltsbeiträgen nicht auch die Kinderabzüge\ngeltend gemacht werden könnten und es sich bei den Kosten für die Spielgruppe um keine\nAusbildungskosten handle. Bei den Kosten für die Kita handle es sich zwar nicht um Ausbildungskosten, jedoch um Drittbetreuungskosten. Da die Ex-Ehegattin des Rekurrenten in ihrer\nSteuererklärung pro 2011 bloss CHF 2'232.-- als Drittbetreuungskosten geltend gemacht habe,\nkönne die Differenz zu den Kosten gemäss der eingereichten Rechnung der Kita (CHF 9'000.--)\nbeim Rekurrenten als (zusätzliche) Unterhaltsbeiträge (CHF 6'768.--) abgezogen werden, weshalb Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 19'968.-- anerkannt werden. Mit Schreiben vom\n4. April 2012 (Datum offensichtlich falsch, da Veranlagungsverfügung vom 20.11.2014 und Eingangsdatum Steuerverwaltung: 9.12.2014) erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, er und seine Ex-Ehegattin hätten die\nKinderkosten je hälftig in ihren Steuererklärungen pro 2011 deklariert, da sie die Kinder zu je\n50 Prozent betreuten und seit ihrer Trennung auch das gemeinsame elterliche Sorge- und Obhutsrecht hätten. Die Kinderdrittbetreuungskosten habe jedoch ausschliesslich er bezahlt. Falls\ndie Steuerverwaltung an ihrer Lösung festhalten wolle, beantragte der Rekurrent für das Steuerjahr 2011 (und den Folgejahren) die vollständigen Drittbetreuungskosten von je CHF 9'000.--\n(Kita) und von je CHF 570.-- (Spielgruppe) pro Kind, ausmachend insgesamt CHF 19'140.--. Mit\nEinspracheentscheid vom 20. Mai 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. Mai 2015 bei der\nSteuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde\n\n-2-\nerhoben und beantragt darin sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm die\nDrittbetreuungskosten von nun insgesamt CHF 10'140.-- zu gewähren. Zur Begründung führt er\naus, er akzeptiere zwar die heutige Gesetzgebung bezüglich des (hälftigen) Kinderabzugs, bittet jedoch um Steuergerechtigkeit, indem ihm wenigstens die geleisteten Drittbetreuungskosten\nvollständig gewährt werden (im Gegenzug erhalte seine Ex-Ehegattin den ganzen Kinderabzug).\n\nC. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Für den Fall, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren den Nachweis erbringen könne, die Drittbetreuungskosten im Steuerjahr 2011 voll oder mehr als im bereits gewährten Umfang selber getragen zu haben, stellt die\nSteuerverwaltung den Eventualantrag, den Rekurs und die Beschwerde im entsprechenden\nUmfang (teilweise) gutzuheissen. Sie führt im Wesentlichen aus, gemäss Trennungsvereinbarung sei davon auszugehen, der Rekurrent habe überhaupt nicht für die Kinderdrittbetreuung\naufkommen müssen. In seiner Steuererklärung pro 2011 habe der Rekurrent jedoch Kinderdrittbetreuungskosten von je CHF 1'140.-- (Spielgruppe) und je CHF 9'000.-- (Kita) geltend gemacht. In der Steuererklärung pro 2011 der Ex-Ehegattin seien bloss Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 2'232.-- aufgeführt worden. Der Rekurrent habe in seinem Einspracheschreiben\nerklärt, er trage die Kinderdrittbetreuungskosten vollumfänglich selber. In den Akten habe ein\nBeleg der Kita über insgesamt CHF 9'000.-- vorgelegen. Deshalb sei die Steuerverwaltung zu\nGunsten des Rekurrenten davon ausgegangen, er habe die Differenz zwischen dem von seiner\nEx-Ehegattin (CHF 2'232.--) und den in Rechnung gestellten Kosten (CHF 9'000.--) von\nCHF 6'768.-- bezahlt und demzufolge zum Abzug zugelassen. Dies obwohl keine Belege vorgelegen hätten und sie dies vom Rekurrenten nicht eingefordert habe.\n\n"}