Die Steuerrekurskommission weist deshalb entsprechende Fälle (betreffend die alte Praxis zum wirtschaftlichen Neubau) in der Regel zurück, damit die Steuerverwaltung ihre neue Praxis weiter konkretisieren kann (vgl. RKE 100.2013.463 vom 22.9.2015, E. 7; RKE 100.2013.72 vom 16.6.2015, beide nicht publiziert). Vor diesem Hintergrund weist die Steuerrekurskommission auch die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 151 StG zurück. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).