6. Bei dieser Sachlage stellt sich der Steuerrekurskommission die Frage, ob die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 72 Abs. 2 VRPG). Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, damit die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid aufgerufen wird. Ein möglicher Grund für eine Rückweisung kann die mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit sein (vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 72 VRPG). Obwohl zu einigen Punkten materiell Stellung genommen werden konnte, kann auf Grund der Aktenlage bei der Steuerrekurskommission kein Endentscheid getroffen werden (vgl. E. 5.7).