- 12 - Verteilschlüssel) nicht weiter überprüft und nachvollzogen werden. Nachdem die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung mitgeteilt hat, die Ausscheidung lediglich "grob" vorgenommen zu haben (Bst. D), wäre es im Übrigen an der Steuerrekurskommission gelegen, sich als erste Instanz fundiert mit der Ausscheidung auseinanderzusetzen. Selbstredend ist dies ohne entsprechende Rechnungen nicht möglich.