1.2, S. 2). Dazu ist präzisierend festzuhalten, dass der Sinn der Regelung zu den Massnahmen zur Energieeffizienz ist, einen Anreiz zu schaffen, bestehende, energietechnisch schlechte Bausubstanz möglichst bald auf den modernen Stand der Technik zu bringen (bei im Übrigen gleich bleibender Nutzung, vgl. BGer 2C.153/2014 vom 4.9.2014, E. 4.1). Angesichts der Nutzungsänderung bzw. der Erweiterungen des Wohnraums im Erdgeschoss können damit alleine die anteilsmässigen Kosten (für den bereits vor der Renovation vorhandenen Wohnraum) zum Abzug zugelassen werden. Sachgerecht scheint hier ein Verteilschlüssel nach Quadratmeter.