5.6 Strittig sind ferner die Kosten betreffend den Bodenaufbau (Position 10, evtl. 12, vgl. E. 5.1). Die Steuerverwaltung lässt diese Kosten nicht zum Abzug zu, weil der bisherige Bodenaufbau abgebrochen und auf einem tieferen Niveau neu erstellt worden sei. Insgesamt habe sich damit eine Raumerweiterung (ein Meter Raumhöhe) ergeben, weshalb aus diesem Grund kein Liegenschaftsunterhalt mehr vorliegen könne (Vernehmlassung, Ziff. 2.2, S. 5). Die Rekurrenten erläutern dazu, dass die Raumhöhe gleich geblieben sei. Davon ist auch die Steuerrekurskommission überzeugt. Der Auffassung der Steuerverwaltung kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden.