5.5 Umstritten blieb auch die Position 46 (Cheminéeofen, vgl. E. 5.2). Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass der Ersatz eines Brotofens und einer offenen Feuerstelle durch einen Cheminéeofen zum Preis eines üblichen Schwedenofens im Dachgeschoss Unterhalt darstelle bzw. jedenfalls die diesbezüglichen Kosten hälftig zum Abzug zuzulassen seien (Stellungnahme, Ziff. 2.1, S. 3). Die Steuerverwaltung argumentiert, dass erstmals ein luxuriöser Cheminéeofen eingebaut worden sei. Weil der Cheminéeofen eine Neueinrichtung/Verbesserung