Ausserdem ist die Steuerrekurskommission überzeugt, dass der Wintergarten und die neu errichtete Garage allenfalls Kompromisse mit der Denkmalpflege darstellen und nicht auf deren Drängen errichtet werden mussten. M.a.W. hätte die Denkmalpflege jedenfalls auch einer Renovation mit Abbruch des Anbaus bei Verzicht auf einen Wintergarten und auf eine neue Garage zugestimmt. Insoweit ist der Auffassung der Steuerverwaltung zu folgen. Die Garage ist ein Neubau und damit können die Kosten nicht als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden. Der Wintergarten stellt eine Wohnraumerweiterung dar, wurde ebenfalls neu erstellt und kann deswegen nicht als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden.