Die Argumentation der Rekurrenten überzeugt nicht. Nur etwas bereits Bestehendes kann restauriert oder instand gestellt werden (vgl. BGer 2C.453/2009 vom 3.2.2010, E. 3.4). Unter dem Titel Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten können die Kosten für die Garage und den Wintergarten deshalb jedenfalls nicht abgezogen werden. Ausserdem ist die Steuerrekurskommission überzeugt, dass der Wintergarten und die neu errichtete Garage allenfalls Kompromisse mit der Denkmalpflege darstellen und nicht auf deren Drängen errichtet werden mussten.