2.2, S. 5). Diesbezüglich argumentieren die Rekurrenten, dass der Anbau auf Drängen der Denkmalpflege entfernt und nur noch durch einen Wintergarten ersetzt werden konnte, damit das ursprüngliche Gebäude wieder sichtbar wurde (Stellungnahme, Ziff. 1.1, S. 2). Vor diesem Hintergrund seien die Kosten teilweise zum Abzug zuzulassen. Auf Drängen der Denkmalpflege sei ferner auch der Ersatz des bisherigen Anbaus (welcher auch als Garage gedient habe) an einem neuen Standort errichtet worden. Insoweit seien die Kosten für die neue Garage als denkmalpflegerisch erforderlicher Ersatz als Unterhalt anzuerkennen (Stellungnahme, Ziff. 1.3, S. 3). Die Argumentation der Rekurrenten überzeugt nicht.