Diese Vorgehensweise zur Ausscheidung des Mehrwerts und des Unterhalts bei einem Bauvorhaben wie dem Vorliegenden überzeugt grundsätzlich. Die Methode führt zu einem begründeten Entscheid, der - 10 - von der Steuerrekurskommission mithin positionsweise überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall ist hauptsächlich umstritten ist, ob die Kosten im Zusammenhang mit der neu erstellten Garage und dem Wintergarten auf Grund ihres angeblichen Konnexes zur Denkmalpflege abzugsfähig sind oder nicht (insbesondere Positionen 34, 41 und 42, vgl. E. 5.1).