Beispielsweise wurde in den Positionen 24 und 40 (Kosten für die Briefkästen) berücksichtigt, dass zwei Wohnungen hinzugekommen sind. Hier ist einleuchtend, dass nun 2/3 der Kosten als Neuinstallation und damit als Mehrwert berücksichtigt werden. Wo eine eindeutige Zuweisung nicht möglich ist, werden in einem zweiten Schritt die Kosten im Verhältnis des insgesamt abziehbaren Unterhalts bzw. nicht abziehbaren Mehrwerts verteilt, was rechnerisch approximativ hergeleitet werden kann (vgl. bspw. Positionen 1, 2, 3, 6, etc.). Diese Vorgehensweise zur Ausscheidung des Mehrwerts und des Unterhalts bei einem Bauvorhaben wie dem Vorliegenden überzeugt grundsätzlich.