5. Im vorliegenden Fall wurden zahlreiche Arbeiten an der Liegenschaft ausgeführt. Die Steuerverwaltung und die Rekurrenten haben im bisherigen Verfahren ihre Auffassungen dargelegt, inwieweit die verrichteten Arbeiten steuerlich abgezogen ("Unterhalt") bzw. nicht abgezogen ("Mehrwert") werden können. Die vertretenen Auffassungen werden nachfolgend pro Position (ausführende Firma/Art der Arbeiten) samt Kurzbegründung tabellarisch