4.3 Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind gemäss Art. 36 Abs. 3 StG und Art. 34 Abs. 3 DBG dann abziehbar, wenn die Arbeiten von der steuerpflichtigen Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden, soweit sie nicht subventioniert sind. Unter dem Begriff "Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten" sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich Restaurations- bzw. Instandstellungsarbeiten zu verstehen, was anhand der französischen Fassung von Art. 32 Abs. 3 DBG deutlich zutage tritt: (Sont en outre déductibles) les frais occasionnés par des travaux de restauration de monuments historiques.